Stellungnahme von Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh und Alexander Gleixner zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikel 56 der Verfassung des Landes Hessen (Recht auf Bildung) (Drs. 20/10508)
„Der Vorschlag zur Änderung des Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungspolitisch ist ein hessisches Grundrecht auf Bildung zu begrüßen. Bildung ist für die Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Menschen und seinem Zurechtfinden in der Gesellschaft von herausragender Bedeutung. Die Verankerung eines Rechts auf Bildung in der Verfassung des Landes Hessen trägt dem Rechnung und eröffnet den hessischen Bürger:innen neue grundrechtliche Gewährleistungen. Hervorzuheben ist dabei der Gedanke des chancengleichen Zugangs zur Bildung, der die zentrale Gewährleistung des Rechts auf Bildung darstellt.“
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