in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2015, Heft 16, S. 1016 – 1023
(Herrn Prof. Dr. Janbernd Oebbecke aus Anlass seines 65. Geburtstages gewidmet)
Öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform bereiten der Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten erhebliche Schwierigkeiten. Der vorliegende rechtsdogmatische Beitrag deutet das Problem als Kollision der Regelungsregime öffentliches Recht und Gesellschaftsrecht und definiert Orientierungspunkte für die Entwicklung einer Kollisionsdogmatik: Wo wenigstens eine Ordnung mit dispositiven Normen arbeitet, können Kollisionen durch dogmatische Vorrangregelungen vermieden werden; wo zwingende Normen kollidieren, bleibt nichts anderes, als diese durch praktische Konkordanz in schonenden Ausgleich zu bringen. Das führt zwar zu Rechtsunsicherheit, scheint aber in Ermangelung entlastender Gesetzgebung die einzig sachgerechte Lösung, um die durch die Regimekollisionen auftretenden, in der Regel zum Nachteil der Steuerzahler genutzten Gestaltungsfreiräume wirkungsvoll rechtlich einzuhegen.
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